
Nachbesserung vs. Ersatzlieferung, Unverhältnismäßigkeit und Fristsetzung - was Händler beachten müssen.
Nacherfüllung
ZusammenfassungTL;DR
Die Nacherfüllung nach § 439 BGB ist der vorrangige Rechtsbehelf bei Sachmängeln. Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung. Als Händler können Sie die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann der Käufer Rücktritt oder Minderung verlangen.
- •Käufer hat Wahlrecht: Nachbesserung oder Ersatzlieferung
- •Händler kann bei Unverhältnismäßigkeit verweigern
- •Zwei fehlgeschlagene Versuche = Rücktrittsrecht
- •Angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen
Wichtig für Händler
Der Käufer hat grundsätzlich Anspruch auf Nacherfüllung als ersten Rechtsbehelf. Sie können zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Ersatzlieferung (neues Fahrzeug) wählen – es sei denn, die gewählte Art ist unverhältnismäßig.
Was ist Nacherfüllung?
Bei einem Sachmangel hat der Käufer zunächst Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Als Händler können Sie zwischen zwei Arten der Nacherfüllung wählen:
- Kostengünstiger für Händler
- Meist schneller durchführbar
- Mehrfache Versuche möglich
- Risiko: Mangel kehrt zurück
- Endgültige Lösung
- Keine Folgeprobleme
- Sehr teuer für Händler
- Bei Gebrauchtwagen oft unmöglich
Wann ist Nacherfüllung unverhältnismäßig?
Sie können die vom Käufer gewünschte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist. Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten im Vergleich zur anderen Art der Nacherfüllung erheblich höher sind.
Prüfung der Unverhältnismäßigkeit:
- Kostendifferenz: Wie hoch ist der Unterschied zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung?
- Mangelschwere: Wie gravierend ist der Mangel? (Bagatellmangel vs. erheblicher Mangel)
- Wert der mangelfreien Sache: Bei geringwertigem Fahrzeug eher unverhältnismäßig
- Zumutbarkeit für Käufer: Ist die alternative Nacherfüllungsart für den Käufer zumutbar?
Fristsetzung durch den Käufer
Der Käufer muss Ihnen grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er weitere Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend machen kann.
- →Kleinere Reparaturen: 1-2 Wochen
- →Größere Reparaturen: 3-4 Wochen
- →Ersatzlieferung: 4-6 Wochen
- →Ersatzteilbeschaffung: Angemessene Verlängerung
- ⚠Händler verweigert Nacherfüllung ernsthaft und endgültig
- ⚠Nacherfüllung ist objektiv unmöglich
- ⚠Nacherfüllung bereits zweimal fehlgeschlagen
- ⚠Besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt
Mehrfache Nacherfüllung
Als Händler haben Sie grundsätzlich mehrere Versuche zur Nachbesserung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen der Käufer zum Rücktritt berechtigt ist.
Ausnahmen (nur ein Versuch):
- •Schwerwiegende Mängel: z.B. Motorschaden, Getriebeschaden
- •Sicherheitsrelevante Mängel: z.B. Bremsen, Lenkung
- •Vertrauensverlust: Käufer hat berechtigte Zweifel an erfolgreicher Reparatur
Kosten der Nacherfüllung
Sie als Händler müssen alle Kosten der Nacherfüllung tragen:
Reparaturkosten
- • Arbeitskosten
- • Ersatzteile
- • Werkstattmiete
Transportkosten
- • Abholung
- • Rücklieferung
- • Ersatzfahrzeug
Sonstige Kosten
- • Aus- und Einbau
- • Gutachterkosten
- • Verwaltung
Praxis-Tipps für Händler
- Mangel umgehend prüfen lassen
- Kostenvoranschlag erstellen
- Reparaturtermin anbieten
- Schriftlich dokumentieren
- Nacherfüllung nicht verweigern
- Fristen einhalten
- Qualitätswerkstatt beauftragen
- Kulanzlösung anbieten
