Die Autohauskanzlei
Werkvertragsrecht für Kfz-Betriebe

Rechtssicherheit bei Reparaturaufträgen, Gewährleistung und Nachbesserung

Werkvertragsrecht für Kfz-Betriebe

Grundlagen des Werkvertragsrechts

Das Werkvertragsrecht ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt und unterscheidet sich fundamental vom Kaufrecht. Während beim Kaufvertrag die Lieferung einer Sache geschuldet wird, verpflichtet sich die Werkstatt beim Werkvertrag zur Herstellung eines Werkes – also zur Durchführung einer Reparatur oder Wartung.

Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Arbeitsleistung oder die Materiallieferung im Vordergrund steht. Bei typischen Werkstattaufträgen (Reparatur, Inspektion, Wartung) liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor, auch wenn Ersatzteile verbaut werden.

Gewährleistung bei Reparaturen

Gesetzliche Gewährleistungsfristen

Regelfall: 2 Jahre

Bei Neuteilen und Verbraucherkunden gilt die volle gesetzliche Gewährleistungsfrist

Gebrauchte Teile: 1 Jahr

Bei Austauschteilen kann die Frist auf 1 Jahr verkürzt werden

Unternehmerkunden: Frei vereinbar

Bei B2B-Geschäften kann die Gewährleistung auch vollständig ausgeschlossen werden

Beweislastumkehr: Bei Verbraucherkunden gilt innerhalb der ersten 12 Monate eine Vermutung, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Sie müssen als Werkstatt beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Daher ist eine sorgfältige Dokumentation des Zustands bei Annahme und Übergabe entscheidend.

Nacherfüllungsrecht

Bei einem Mangel hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Sie können zwischen Nachbesserung (Reparatur des Mangels) und Neuherstellung (Wiederholung der Arbeit) wählen. Eine Verweigerung ist nur möglich, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßig ist – etwa wenn die Kosten den Wert der ursprünglichen Reparatur deutlich übersteigen.

Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Werklohn mindern. Bei erheblichen Mängeln kann er auch Schadensersatz verlangen, wenn Sie die mangelhafte Leistung zu vertreten haben.

Haftung für Mangelfolgeschäden

Wichtig: Folgeschäden können teuer werden

Wenn durch eine mangelhafte Reparatur weitere Schäden am Fahrzeug entstehen (z.B. Motorschaden durch falsch eingestellte Zündung), haften Sie für diese Folgeschäden, sofern Sie die mangelhafte Leistung zu vertreten haben. Eine Haftungsbeschränkung ist bei Verbrauchern nur eingeschränkt möglich.

Kostenvoranschlag vs. Festpreis

Kostenvoranschlag
  • Unverbindlich
  • Überschreitung um 15-20% zulässig
  • Bei höherer Überschreitung: Vorab informieren
Festpreisangebot
  • Verbindlich
  • Keine Überschreitung ohne Zustimmung
  • Werkstatt trägt Kostenrisiko

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag?

Beim Werkvertrag schuldet die Werkstatt die Herstellung eines Werkes (Reparatur), beim Kaufvertrag die Lieferung einer Sache (Ersatzteil). Entscheidend ist die Abgrenzung bei Einbauarbeiten: Überwiegt die Arbeitsleistung, liegt ein Werkvertrag vor.

Wie lange gilt die Gewährleistung bei Reparaturen?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Bei gebrauchten Sachen (z.B. Austauschteilen) kann sie auf 1 Jahr verkürzt werden. Eine vollständige Verkürzung auf unter 1 Jahr ist nur bei Unternehmerkunden zulässig.

Muss ich als Werkstatt immer nachbessern?

Ja, der Kunde hat zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Sie können nur dann verweigern, wenn die Nachbesserung unverhältnismäßig ist (z.B. Kosten übersteigen deutlich den Wert der Reparatur). Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Hafte ich für Folgeschäden durch mangelhafte Reparatur?

Ja, wenn Sie die mangelhafte Reparatur zu vertreten haben. Bei Verbraucherkunden gilt: Innerhalb der ersten 12 Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Wichtig: Dokumentieren Sie den Zustand bei Annahme und Übergabe.

Kann ich die Gewährleistung in meinen AGB ausschließen?

Bei Verbrauchern: Nein, die Gewährleistung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Nur eine Verkürzung auf 1 Jahr ist bei gebrauchten Sachen zulässig. Bei Unternehmerkunden: Ja, ein vollständiger Ausschluss ist möglich, wenn er nicht überraschend ist.

Was muss ich bei Kostenvoranschlägen beachten?

Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, Sie dürfen ihn um bis zu 15-20% überschreiten. Darüber hinaus müssen Sie den Kunden vorher informieren. Wichtig: Dokumentieren Sie, ob es sich um einen Kostenvoranschlag (unverbindlich) oder ein Festpreisangebot (verbindlich) handelt.

Rechtliche Unterstützung benötigt?

Wir beraten Kfz-Werkstätten und Servicebetriebe bei allen Fragen rund um Werkvertragsrecht, Gewährleistung und Haftung. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung.

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