
Erfolgreiche Verteidigung gegen Rückabwicklungsforderung trotz Unternehmerнähe
Case Study: Gewährleistungsausschluss bei Privatverkauf
Gericht
Landgericht Hanau
Aktenzeichen
7 O 1044/20
Datum
22. Juli 2021
Entscheidung
Klage abgewiesenEin Privatkäufer erwarb über mobile.de einen Pkw Skoda Oktavia für 7.500 € von einem Geschäftsführer eines Autohandelsunternehmens. Der Kaufvertrag wurde schriftlich mit einem standardisierten Gewährleistungsausschluss (Check24-Formular) abgeschlossen. Etwa zwei Monate nach dem Kauf stellte der Käufer einen gravierenden Motorschaden (Defekt am zweiten Zylinder) fest und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Der Käufer argumentierte, der Verkäufer habe in Unternehmereigenschaft gehandelt, da er Geschäftsführer der GmbH sei. Der Gewährleistungsausschluss sei daher nach § 476 BGB (heute § 475 IV BGB) unwirksam, da dieser nur bei Verträgen zwischen Privatpersonen wirksam sei, nicht aber bei Verbrauchsgüterkäufen (Unternehmer an Verbraucher).
- Verkäufer handelte als Unternehmer (Geschäftsführer eines Autohandels)
- Kaufvertrag sei Umgehungsgeschäft zur Vermeidung von Gewährleistungspflichten
- Gewährleistungsausschluss nach § 476 BGB unwirksam
- Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (7.500 €) plus Zinsen
- Verkäufer handelte als Privatperson (Fahrzeug gehörte seiner Mutter)
- Kein Gewerbe, kein Unternehmer nach § 14 BGB
- Gewährleistungsausschluss im Check24-Kaufvertrag wirksam
- Zeuge bestätigte: Garantievereinbarung wurde angeboten, aber vom Käufer abgelehnt
Kernargumente des Gerichts:
1. Gewährleistungsausschluss wirksam
Der Check24-Kaufvertrag mit standardisiertem Gewährleistungsausschluss ist rechtmäßig. Ein Gewährleistungsausschluss ist zwischen Verbrauchern über eine gebrauchte Sache grundsätzlich möglich und verstößt nicht gegen § 309 Nr. 8b aa) BGB.
2. Beklagter kein Unternehmer
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Beklagte als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelte. Nach § 476 Abs. 1 BGB kann sich ein Unternehmer nicht auf eine getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers hinsichtlich seiner Gewährleistungsrechte abweicht. Das Gericht konnte jedoch nicht feststellen, dass der Beklagte als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelte.
3. Privater Kaufvertrag
Der schriftlich geschlossene Kaufvertrag spricht von einem "Privaten" Kaufvertrag. Die Überschrift macht eindeutig klar, dass es sich um einen privaten und nicht um einen gewerblichen Kaufvertrag handelt. Der Beklagte konnte bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Geschäftsführer der Gerdt Trading GmbH in Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden.
4. Zeugenbeweis entscheidend
Der Zeuge Luniewski (Vater des Klägers) bestätigte in seiner informatischen Anhörung, dass die Möglichkeit einer Garantievereinbarung thematisiert worden sei, der Zeuge diese jedoch aus Kostengründen abgelehnt habe. Dies untermauert, dass der Beklagte transparent über die fehlende Gewährleistung informierte.
5. Keine Täuschung über Unternehmereigenschaft
Der Zeuge konnte nicht bekunden, dass der Beklagte in den Verkaufsgesprächen als Unternehmer aufgetreten sei. Der Beklagte gab zwar an, Autohändler zu sein und den Skoda selbst zu fahren, jedoch lässt sich daraus keine Unternehmereigenschaft ableiten. Die Gesamtumstände lassen einen Rückschluss auf die Unternehmenseigenschaft des Beklagten nicht zu.
Rechtliche Grundlagen:
- § 476 BGB: Gewährleistungsausschluss bei Verbrauchsgüterkauf
- § 14 BGB: Definition Unternehmer
- §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB: Rücktritt vom Kaufvertrag
- § 286 Abs. 1 ZPO: Freie Beweiswürdigung
- § 141 Abs. 1 S. 1 BGB: Parteianhörung
Privatverkauf eindeutig dokumentieren
Verwenden Sie standardisierte Kaufverträge (z.B. Check24) mit eindeutiger Kennzeichnung als "Privatverkauf" in der Überschrift.
Gewährleistungsausschluss standardisieren
Nutzen Sie bewährte Formulare mit standardisiertem Gewährleistungsausschluss, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Unternehmereigenschaft vermeiden
Treten Sie nicht als Unternehmer auf, wenn Sie privat verkaufen. Vermeiden Sie Hinweise auf gewerbliche Tätigkeit im Verkaufsgespräch.
Garantieangebot dokumentieren
Bieten Sie optional eine Garantievereinbarung an und dokumentieren Sie die Ablehnung durch den Käufer. Zeugenbeweis kann entscheidend sein.
Fahrzeugherkunft klären
Dokumentieren Sie die Herkunft des Fahrzeugs (z.B. Eigentum der Mutter), um Unternehmereigenschaft auszuschließen.
Transparenz über fehlende Gewährleistung
Informieren Sie den Käufer aktiv über den Gewährleistungsausschluss und bieten Sie alternative Absicherungsmöglichkeiten an.
