Die Autohauskanzlei
Case Study: US-Reimport

Vermittlerrolle erfolgreich abgewehrt - Totalschaden-Fahrzeug

Case Study: US-Reimport

Urteilsmetadaten

Gericht:Landgericht Wiesbaden
Aktenzeichen:4 O 18/21
Datum:12. Mai 2022
Streitwert:37.000,00 €
Entscheidung:Klage abgewiesen
Kostenentscheidung:Klägerin trägt alle Kosten

Zusammenfassung

Eine Privatperson verklagte einen Autohändler auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Audi Q5 (US-Reimport) für 37.000 Euro. Das Fahrzeug wies einen aufbereiteten Totalschaden auf. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage vollständig ab. Wir verteidigten den Händler erfolgreich mit dem zentralen Argument: Der Verkauf erfolgte nachweislich als Vermittlung für eine britische Firma, sodass der Händler nicht Vertragspartei war. Die Vermittlerrolle war im Kaufvertrag eindeutig dokumentiert durch die Überschrift "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Vermittler" und die Unterschriftenzeile "(Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler)".

Sachverhalt

Fahrzeugdaten

Fahrzeug:Audi Q5
Kaufpreis:37.000,00 €
Kaufdatum:03.09.2020
Herkunft:USA-Import (Re-Import)
Verkaufsplattform:autoscout24
Schaden:Aufbereiteter Totalschaden

Vertragsparteien

Der Kaufvertrag vom 03.09.2020 trug die Überschrift "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Vermittler". Als Verkäuferin war eine britische Firma (anonymisiert) angegeben. Die Beklagte (Autohändler) war als Vermittlerin eingetragen, erkennbar an der Unterschriftenzeile: "(Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler)".

Ablauf

1

Verkaufsannonce auf autoscout24

Die Beklagte schaltete die Verkaufsannonce für das Fahrzeug.

2

Kaufvertragsabschluss

Am 03.09.2020 wurde der Kaufvertrag über 37.000 Euro geschlossen. Im Vertrag war unter "Herkunft" angegeben: "Das Fahrzeug ist möglicherweise als EU-Neufahrzeug importiert worden: USA-Import". TÜV-Gutachten und Carfax Vehicle History Report wurden übergeben.

3

Erste Werkstattfahrt

Nach der ersten Fahrt leuchtete die Motorleuchte. Bei der Werkstattuntersuchung wurden zahlreiche weitere Mängel und nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden festgestellt.

4

Beweissicherungsgutachten

Dekra-Gutachten vom 26.10.2020 (Kosten: 1.429,26 Euro) bestätigte: Re-Import aus USA mit kapitalem Front-/Totalschaden, der notdürftig aufbereitet worden war.

5

Anwaltsschreiben und Klage

Mit Schreiben vom 24.11.2020 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Rückgabe des Fahrzeugs. Es folgte die Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Beklagte nicht passivlegitimiert

Die Beklagte ist nicht Vertragspartnerin der Klägerin. Der Kaufvertrag wurde als Vertreterin einer britischen Firma geschlossen. Die Vermittlerrolle war klar aus der Vertragsurkunde ersichtlich durch die Überschrift "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Vermittler" und die Unterschriftenzeile "(Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler)". Die britische Firma war als Verkäuferin eingetragen.

Keine Eigenhaftung der Vermittlerin

Eine Haftung der Beklagten gemäß § 311 Abs. 3 BGB (culpa in contrahendo) scheidet aus, da die Voraussetzungen nicht vorliegen:

  • Kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse der Vermittlerin
  • Kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen
  • Keine Sachwalterstellung gegeben
  • Keine Garantenstellung

Fahrzeugbrief unerheblich

Der Umstand, dass die Beklagte als Voreigentümerin im Fahrzeugbrief eingetragen war, ist für die Frage des Vertragspartners unerheblich. Ein Fahrzeugbrief ist nicht geeignet, die Eigentümerstellung zu belegen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, den Fahrzeugbrief vor Kaufvertragsabschluss eingesehen zu haben. Die Daten im Fahrzeugbrief waren somit nicht maßgebend für die Bestimmung des Vertragspartners.

Kein Betrug (§ 263 StGB)

Eine Täuschung über die Vermittlerrolle wurde nicht dargelegt. Die Reimport-Eigenschaft war im Kaufvertrag unter "Herkunft" aufgeführt ("USA-Import"). Der Carfax Vehicle History Report wurde übergeben und zeigte den Unfallschaden. Es liegt keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen vor.

Kein Schadensersatz (§ 826 BGB)

Ein Anspruch aus § 826 BGB (sittenwidriges Verhalten) scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an der besonderen Verwerflichkeit des Handelns. Sittenwidriges Verhalten erfordert besondere Umstände, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen. Solche besonderen Umstände wurden weder dargelegt noch sind sie ersichtlich.

Wichtige Erkenntnisse für Händler

Klare Vermittlerrolle im Kaufvertrag dokumentieren

Überschrift des Kaufvertrags: "Verbindliche Bestellung bei einem Vermittler"

Unterschriftenzeile klarstellen: "Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler"

Verkäufer namentlich im Vertrag benennen (Name, Adresse)

Vermittlungs- und Provisionsverträge mit Verkäufer dokumentieren

Fahrzeugbrief-Eintragung allein begründet keine Verkäufereigenschaft

Carfax-Bericht übergeben = Aufklärung über Vorschaden

Herkunft im Kaufvertrag angeben (z.B. "USA-Import")

Ergebnis

Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte trat erfolgreich als Vermittlerin auf, nicht als Verkäuferin. Die klare Dokumentation der Vermittlerrolle im Kaufvertrag war entscheidend für den Erfolg.

Kostenentscheidung: Die Klägerin wurde verurteilt, an die Klägerin 37.000,00 Euro nebst Zinsen sowie 1.429,26 Euro (Gutachtenkosten) und 1.590,91 Euro (Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.

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