
Vermittlerrolle erfolgreich abgewehrt - Totalschaden-Fahrzeug
Case Study: US-Reimport
Urteilsmetadaten
Zusammenfassung
Eine Privatperson verklagte einen Autohändler auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Audi Q5 (US-Reimport) für 37.000 Euro. Das Fahrzeug wies einen aufbereiteten Totalschaden auf. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage vollständig ab. Wir verteidigten den Händler erfolgreich mit dem zentralen Argument: Der Verkauf erfolgte nachweislich als Vermittlung für eine britische Firma, sodass der Händler nicht Vertragspartei war. Die Vermittlerrolle war im Kaufvertrag eindeutig dokumentiert durch die Überschrift "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Vermittler" und die Unterschriftenzeile "(Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler)".
Sachverhalt
Fahrzeugdaten
Vertragsparteien
Der Kaufvertrag vom 03.09.2020 trug die Überschrift "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Vermittler". Als Verkäuferin war eine britische Firma (anonymisiert) angegeben. Die Beklagte (Autohändler) war als Vermittlerin eingetragen, erkennbar an der Unterschriftenzeile: "(Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler)".
Ablauf
Verkaufsannonce auf autoscout24
Die Beklagte schaltete die Verkaufsannonce für das Fahrzeug.
Kaufvertragsabschluss
Am 03.09.2020 wurde der Kaufvertrag über 37.000 Euro geschlossen. Im Vertrag war unter "Herkunft" angegeben: "Das Fahrzeug ist möglicherweise als EU-Neufahrzeug importiert worden: USA-Import". TÜV-Gutachten und Carfax Vehicle History Report wurden übergeben.
Erste Werkstattfahrt
Nach der ersten Fahrt leuchtete die Motorleuchte. Bei der Werkstattuntersuchung wurden zahlreiche weitere Mängel und nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden festgestellt.
Beweissicherungsgutachten
Dekra-Gutachten vom 26.10.2020 (Kosten: 1.429,26 Euro) bestätigte: Re-Import aus USA mit kapitalem Front-/Totalschaden, der notdürftig aufbereitet worden war.
Anwaltsschreiben und Klage
Mit Schreiben vom 24.11.2020 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Rückgabe des Fahrzeugs. Es folgte die Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz.
Rechtliche Bewertung des Gerichts
Beklagte nicht passivlegitimiert
Die Beklagte ist nicht Vertragspartnerin der Klägerin. Der Kaufvertrag wurde als Vertreterin einer britischen Firma geschlossen. Die Vermittlerrolle war klar aus der Vertragsurkunde ersichtlich durch die Überschrift "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges bei einem Vermittler" und die Unterschriftenzeile "(Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler)". Die britische Firma war als Verkäuferin eingetragen.
Keine Eigenhaftung der Vermittlerin
Eine Haftung der Beklagten gemäß § 311 Abs. 3 BGB (culpa in contrahendo) scheidet aus, da die Voraussetzungen nicht vorliegen:
- Kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse der Vermittlerin
- Kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen
- Keine Sachwalterstellung gegeben
- Keine Garantenstellung
Fahrzeugbrief unerheblich
Der Umstand, dass die Beklagte als Voreigentümerin im Fahrzeugbrief eingetragen war, ist für die Frage des Vertragspartners unerheblich. Ein Fahrzeugbrief ist nicht geeignet, die Eigentümerstellung zu belegen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, den Fahrzeugbrief vor Kaufvertragsabschluss eingesehen zu haben. Die Daten im Fahrzeugbrief waren somit nicht maßgebend für die Bestimmung des Vertragspartners.
Kein Betrug (§ 263 StGB)
Eine Täuschung über die Vermittlerrolle wurde nicht dargelegt. Die Reimport-Eigenschaft war im Kaufvertrag unter "Herkunft" aufgeführt ("USA-Import"). Der Carfax Vehicle History Report wurde übergeben und zeigte den Unfallschaden. Es liegt keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen vor.
Kein Schadensersatz (§ 826 BGB)
Ein Anspruch aus § 826 BGB (sittenwidriges Verhalten) scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an der besonderen Verwerflichkeit des Handelns. Sittenwidriges Verhalten erfordert besondere Umstände, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen. Solche besonderen Umstände wurden weder dargelegt noch sind sie ersichtlich.
Wichtige Erkenntnisse für Händler
Klare Vermittlerrolle im Kaufvertrag dokumentieren
Überschrift des Kaufvertrags: "Verbindliche Bestellung bei einem Vermittler"
Unterschriftenzeile klarstellen: "Unterschrift des Verkäufers vertr. d. d. Vermittler"
Verkäufer namentlich im Vertrag benennen (Name, Adresse)
Vermittlungs- und Provisionsverträge mit Verkäufer dokumentieren
Fahrzeugbrief-Eintragung allein begründet keine Verkäufereigenschaft
Carfax-Bericht übergeben = Aufklärung über Vorschaden
Herkunft im Kaufvertrag angeben (z.B. "USA-Import")
Ergebnis
Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte trat erfolgreich als Vermittlerin auf, nicht als Verkäuferin. Die klare Dokumentation der Vermittlerrolle im Kaufvertrag war entscheidend für den Erfolg.
Kostenentscheidung: Die Klägerin wurde verurteilt, an die Klägerin 37.000,00 Euro nebst Zinsen sowie 1.429,26 Euro (Gutachtenkosten) und 1.590,91 Euro (Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.
