Die Autohauskanzlei
Case Study: Kommissionsverkauf

Erfolgreiche Abwehr eines Nacherfüllungsanspruchs

Case Study: Kommissionsverkauf

Urteilsmetadaten

Gericht:Landgericht Mannheim
Aktenzeichen:1 O 77/20
Datum:29. November 2021
Streitwert:10.000,00 €
Entscheidung:Klage abgewiesen
Kostenentscheidung:Kläger trägt alle Kosten

Zusammenfassung

Ein Autokäufer verklagte einen Autohändler auf Nacherfüllung durch Motoraustausch wegen angeblich hohem Ölverbrauch. Das Landgericht Mannheim wies die Klage vollständig ab. Die Kanzlei Schilling und Kollegen verteidigte den Händler erfolgreich mit zwei zentralen Argumenten: Der Verkauf erfolgte nachweislich im Kundenauftrag (Kommission), sodass der Händler nicht Vertragspartei war. Zudem stellte der Käufer kein wirksames Nacherfüllungsverlangen, da er das Fahrzeug nicht zur Untersuchung zur Verfügung stellte.

Sachverhalt

Fahrzeugdaten

Fahrzeug:Audi A4 Avant
Erstzulassung:01.02.2011
Kaufpreis:10.890,00 EUR
Kaufdatum:12.12.2019

Am 12. Dezember 2019 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Audi A4 Avant zum Preis von 10.890,00 EUR. Das Fahrzeug wurde vom Händler im Kundenauftrag verkauft, was in der Vertragsurkunde entsprechend dokumentiert war.

Drei Monate nach dem Kauf, am 20. März 2020, forderte der Käufer per E-Mail die Nacherfüllung wegen angeblich hohem Ölverbrauch. Er setzte eine Frist von nur vier Tagen und verlangte den Austausch des Motors durch eine Werkstatt seines Vertrauens. Der Händler wies am nächsten Tag darauf hin, dass der Verkauf ausweislich des Kaufvertrags im Kundenauftrag erfolgt sei.

Rechtliche Argumentation

Unsere Verteidigung

  • Fahrzeug wurde im Kundenauftrag verkauft (Kommission)
  • Händler ist nicht passiv legitimiert (kein Vertrag zwischen den Parteien)
  • Ölverbrauch im üblichen Rahmen, typische Verschleißerscheinung
  • Kein wirksames Nacherfüllungsverlangen gestellt

Kläger-Position

  • Ölverbrauch stellt Sachmangel dar
  • Nacherfüllungsanspruch auf Motoraustausch nach § 439 BGB
  • Fristsetzung von 4 Tagen sei ausreichend

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Mannheim wies die Klage vollständig ab und gab der Verteidigung in allen Punkten Recht. Die Entscheidung stützte sich auf zwei tragende Säulen:

1. Keine Passivlegitimation des Händlers (§ 164 BGB)

Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits zustande kam. Der Verkauf erfolgte ausweislich der Vertragsurkunde im Kundenauftrag. Das Vertretungsverhältnis nach § 164 BGB wurde hinreichend deutlich gemacht. Die Person des Vertretenen muss nicht aus der Vertragsurkunde hervorgehen. Der Händler trat als Vertreter des Verkäufers auf, nicht als Vertragspartei.

"Die Beklagte ist schon nicht passiv legitimiert. Der Vertrag ist nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits zustande gekommen. Ausweislich der Vertragsurkunde erfolgte der Verkauf im Kundenauftrag."

2. Kein wirksames Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB)

Selbst wenn man von einer Passivlegitimation ausginge, fehlt es an einem wirksamen Nacherfüllungsverlangen. Die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs ist Voraussetzung seiner Fälligkeit. Erforderlich ist die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger bot nicht an, dass er das Fahrzeug zur Untersuchung der Beklagten überlassen würde. Er verlangte ohne Untersuchungsmöglichkeit die Anerkennung der Kostentragungspflicht für einen Austausch des Motors. Der Umstand, dass die Beklagte sich darauf nicht einließ, stellt keine Erfüllungsverweigerung dar.

"Der Kläger hat der Beklagten nicht angeboten, dass er das Fahrzeug zur Untersuchung der Beklagten überlassen würde. Er hat vielmehr ohne eine Untersuchungsmöglichkeit einzuräumen, die Anerkennung der Kostentragungspflicht für einen Austausch des Motors verlangt."

3. Erfüllungsort für Nacherfüllung (§ 269 BGB)

Das Gericht bestätigte die gefestigte Rechtsprechung des BGH, dass beim Fahrzeugkauf vom Händler Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers erfordern. Diese können wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Rechtssache "Fülla" bestätigt, dass die Rechtsprechung des BGH den Vorgaben der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie entspricht.

Referenz: BGH NJW 2011, 2278 Rn. 33; BeckOGK/Höpfner, BGB § 439 Rn. 36

Ergebnis

Klage vollständig abgewiesen
Kläger trägt alle Kosten des Rechtsstreits
Händler vollständig entlastet

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Learnings für Händler

Kommissionsverkäufe dokumentieren

Die Vertragsurkunde muss deutlich machen, dass der Verkauf im Kundenauftrag erfolgt. Eine klare Dokumentation schützt vor ungerechtfertigten Gewährleistungsansprüchen.

Nacherfüllungsverlangen prüfen

Der Käufer muss das Fahrzeug zur Untersuchung zur Verfügung stellen. Ohne Untersuchungsmöglichkeit besteht keine Pflicht zur Anerkennung von Reparaturkosten.

Erfüllungsort beachten

Nachbesserung erfolgt am Betriebsort des Händlers, nicht beim Käufer oder in einer Werkstatt seiner Wahl. Dies ist gefestigte BGH-Rechtsprechung.

Keine voreilige Anerkennung

Kostentragungspflicht für Austausch ohne vorherige Untersuchung nicht anerkennen. Das Schweigen auf unrealistische Forderungen ist keine Erfüllungsverweigerung.

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